Finanzielle Unterstützung

Menschen, die plötzlich durch Unfall oder schwere Krankheit mit einer Behinderung konfrontiert sind, sowie Menschen, die von Geburt an betroffen sind, können in Deutschland auf die Unterstützung des sozialen Netzwerkes zählen. Diese Leistungen reichen jedoch oft nicht aus.

Behindertengerechtes Bauen


DIN 18025 ist das Stichwort

Pflegeversicherung

Es gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär" so steht es in der Präambel zur Pflegeversicherung: häusliche Pflege hat Vorzug gegenüber der Pflege im Heim!

Hilfsorganisationen


Barrierefrei Reisen




Therapeuten





Behinderten-Ausweis

 Finanzielle Unterstützung

  1. Steuern sparen
  2. Hilfen zur beruflichen Eingliederung von Schwerbehinderten
  3. Erleichterungen im Personenverkehr
  4. Weiteres

1. Steuern sparen

Jeder behinderte Arbeitnehmer, Unternehmer oder Freiberufler kann zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen Steuerermäßigungen  in der Einkommen- und Lohnsteuer geltend machen.

In den Genuß der Steuervergünstigungen kommen zunächst einmal alle Schwerbehinderten.
Jedoch auch Behinderte deren Grad der Behinderung zwischen 25 und 50 liegt können unter bestimmten Voraussetzungen davon Gebrauch machen. Hat die Behinderung zum Beispiel zu einer äußerlich erkennbaren und dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt oder beruht die Behinderung auf einer Berufskrankheit oder erhält der Behinderte eine Rente oder andere laufende Bezüge, so gehören auch sie zum begünstigten Personenkreis.

Dabei gibt es 2 Wege:

  1. Hier werden erhöhte Aufwendungen im Einzelnen geltend gemacht. Jede einzelne Belastung oder Ausgabe muß durch Quittungen, Rechnungen oder andere Belege ganz genau nachgewiesen werden.
  2. Diese andere Möglichkeit nennt sich "Pauschbetrag für Behinderte". Dabei erhält jeder Betroffene, je nach Grad der Behinderung, einen bestimmten Betrag von seinen Einkünften steuerfrei. Man spart sich also das Sammeln von Einzelnachweisen. Der Pauschbetrag kann auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, so daß die monatliche Steuerlast bereits vermindert wird und man nicht das Geld erst nach der Steuererklärung zurückbekommt.

Eltern können den Pauschbetrag für ihr behindertes Kind auf sich übertragen lassen, wenn ihn das Kind nicht selbst in Anspruch nimmt. (Sie müssen jedoch für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalten.)

Außer dem Behinderten-Pauschbetrag kann noch folgendes berücksichtigt werden:

  • Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt bis höchstens 1.800 DM im Jahr, wenn der Steuerpflichtige oder sein im Haushalt lebender Ehegatte oder sein Kind hilflos oder schwer behindert (Grad der Behinderung mindestens 45) sind

    (Hilflose können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 12.000 DM als Sonderausgaben geltend machen, wenn ihre Haushaltshilfe die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten im häuslichen Bereich erledigt) 
  • Außerordentliche Krankheitskosten
  • Aufwendungen für eine Heilkur
  • Bei Heim- oder Pflegeunterbringung können in den Gesamtaufwendungen enthaltene Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen bis zu einem Betrag von 1.200 DM im Kalenderjahr ( bei Unterbringung zur Pflege bis zu 1.800 DM) abgestzt werden

Wer eine hilflose Person

H

persönlich in seiner Wohnung oder in der des Behinderten pflegt, kann entweder die tatsächlichen Kosten oder einen Pauschbetrag von 1.800 DM geltend machen.

oben

2. Hilfen zur beruflichen Eingliederung von Schwerbehinderten

      Name durch wen wer berechtigt Art der Leistungen
Leistungen zur Förderung
der Arbeitsaufnahme
Arbeitsamt

(FdA-Anordnung)

alle Arbeitnehmer Bewerbungskosten, Reisekosten, Arbeitsausrüstung
Überbrückungsbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Beförderungsmittel, Trennungsbeihilfe, Familienheimfahrten, Umzugskosten, Leistungen für eine Arbeitsaufnahme im Ausland, Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Leistungen zur berufl. Rehabilitation               (Erlangung oder Erhaltung eines Ausbildungs- oder Arbeits- platzes) Arbeitsamt
(A Reha)

andere Rehabilitationsträger

alle Arbeitnehmer Reisekosten, Beförderungsmittel, Führerschein, Hilfsmittel, Technische Arbeitshilfen, Verdienstausfall, Wohnkosten
Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung     Arbeitsamt
alle Arbeitnehmer Unterhaltsgeld, Lehrgangsgebühren einschl. Lehrmittel, Fahrkosten, Arbeitskleidung, Unterkunft und Verpflegung, Kinderbetreuungskosten 
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
(Bildungsmaßnahmen)
Arbeitsamt
(A Reha)

andere Rehabilitationsträger

alle Arbeitnehmer Ausbildungsgeld, Übergangsgeld, Maßnahmekosten, Fernunterrichtsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Unterkunft und Verpflegung, Reisekosten, Haushaltshilfe, Krankenversicherung, andere Leistungen
Technische Arbeitshilfen Hauptfürsorgestelle
(§19 SchwbAV)
Schwerbehinderte (wenn sie nicht in Eigentum des Arbeitgebers übergehen)
Erst- und Ersatzbeschaffung, Wartung, Instandhaltung, Ausbildung im Gebrauch
Kraftfahrzeughilfen Rehabilitationsträger
(KfzHV)

Hauptfürsorgestelle
(§20 SchbAV)

Schwerbehinderte 1.Beschaffung eines Kfz
*Zuschuß bis zur Höhe des Kaufpreises höchstens jedoch 18000 DM
*höherer Zuschuß möglich, wenn wegen Art der Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich
*Zuschuß ist einkommensabhängig

2.Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
*Übernahme der Kosten in vollem Umfang, auch für Einbau und Reperaturen

3. Fahrerlaubnis
*einkommensabhängiger Zuschuß
*bei Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine volle Übernahme der Kosten

4. Härtefälle
*Leistungen in Härtefällen, z.B. zu den Kosten für Reperaturen, Taxi, Beförderungsdienste
*Kfz ist infolge der Behinderung zum Erreichen des Arbeits- und Ausbildungsortes erforderlich
*Kfz muß nach Größe und Ausstattung behindertengerecht sein und eine evtl. erforderliche behinderungsbedingte Zusatzausstattungohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen
*keine Obergrenze für den Anschaffungspreis des Kfz
*bei Gebrauchtwagen: Verkehrswert mindestens 50% des Neuwagenpreises
*erneute Förderung eines Kfz in der Regel nicht vor Ablauf von 5 Jahren 

Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz Hauptfürsorgestelle
(§21 SchwbAV)
Schwerbehinderte Darlehen oder Zinszuschüsse
*persönliche und fachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit
*Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch die Tätigkeit
*Zweckmäßigkeit der Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
Wohnungshilfen Hauptfürsorgestelle
(§22 SchwbAV)
Schwerbehinderte Zuschüsse, Zinszuschüsse und/oder Darlehen:

*Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum
*Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an behinderungsbedingte Bedürfnisse
*Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung

Erhaltung der Arbeitskraft Hauptfürsorgestelle
(§23 SchwbAV)
Schwerbehinderte Zuschuß bis zur Höhe der entstehenden Aufwendungen für die Teilnahme an diesen Maßnahmen

Übliche Erholungsmöglichkeiten können wegen Art und Schwere der Behinderung nicht genutzt werden; eine besondere Einrichtung ist notwendig

Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten Hauptfürsorgestelle
(§24 SchwbAV)
Schwerbehinderte Zuschuß bis zur Höhe der entstehenden Aufwendungen für die Teilnahme an diesen Maßnahmen
Leistungen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen Hauptfürsorgestelle
(§25 SchwbAV)
Schwerbehinderte Zuschuß und/oder Darlehen je nach Einzelfall

Andere Leistungen als die in den §§19 bis 24 geregelten Hilfen, wenn und soweit sie erforderlich sind, um die Ziele der begleitenden Hilfe zu erreichen.

oben

3. Erleichterungen im Personenverkehr

3.1. Öffentlicher Nahverkehr

Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr für:

  • H

    "Hilflos"    

  • Bl

    "Blind"    

  • Kriegsbeschädigte
    und andere Versorgungsberechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (MdE mind. 70% oder 50% und 60% mit G ), die schon am 1.10.1979 freifahrtberechtigt waren
  • B

     
    Die Begleitperson kann ohne km-Begrenzung frei fahren, auch wenn der Schwerbehinderte selber zahlen muß.

  • wenn der Schwerbehinderte Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Jugendwohlfahrtsgesetz oder den §§27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhält

Für 120 DM im Jahr können folgende Behinderte den öffentlichen Nahverkehr nutzen:

  • G

    "gehbehindert"

  • aG

    "außergewöhnlich gehbehindert"


  • Gehörlose

Die kostenlose Wertmarke oder die 120 DM Wertmarke wird, auf Antrag, vom Versorgungsamt ausgegeben.

3.2. Fernverkehr

Deutsche Bahn:

  • Begleitpersonen fahren (bei entsprechender Eintragung im kostenlos mit.
  • Die BahnCard (die zum Erwerb von Fahrkarten der 2.Klasse zum halben Preis berechtigt) erhalten Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt, zum ermäßigten Preis von 110 DM
  • Schwerbehinderte oder Blinde können sich (und eventuell notwendigen Begleitern ) Plätze kostenfrei reservieren lassen
  • Rollstuhlstellplätze in den rollstuhlgerechten Großraumwagen der 2.Klasse der IC Züge können kostenfrei reserviert werden
  • Schwerkriegsbeschädigte mit
    1.KL.

    können mit 2.Klasse Ticket, die 1. Klasse benutzen.

  • Unentgeltliche Beförderung eines mitgeführten Krankenfahrstuhls und orthopädischer Hilfsmittel in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs (ausgenommen in Sonderzügen und Sonderwagen)
  • Unentgeltliche Beförderung eines Führhundes mit
    Bl

    "Blind"    

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4. Weiteres

  • Kindergeld
    Können die Kinder (deren Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist) ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, so ist die Kindergeldzahlung zeitlich unbegrenzt. Eltern können auch einen Zuschlag zum Kindergeld beantragen, wenn ihr Einkommen zu niedrig ist, um den steuerlichen Kinderfreibetrag voll nutzen zu können
  • Befreiung von den Rundfunkgebühren
    mit Vermerk
    RF

    Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis beim Sozialamt stellen

  • Telefon
    Einen Sozialanschluß zum monatlichen Preis von 9,-DM erhalten Sie, wenn Sie
    1. vermindert erwerbsfähig sind (oder geringes Einkommen) und dadurch von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder ein Angehöriger mit einer solchen Befreiung in Ihrem Haushalt lebt. Statt eines Befreiungsbescheids reicht auch ein Vermerk
      RF

      .

    2. allein mit eigenem Haushalt wohnen und Whngeld beziehen und Altersruhegeld, Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Versorgungsbezüge oder eine sonstige Altersrente erhalten
    3. allein mit eigenem Haushalt wohnen und Whngeld beziehen und als Witwe/Witwer Rente oder Versorgungsbezüge erhalten und das 60. Lebensjahr vollendet haben

    Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 erhalten Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte den Sozialanschluß für 5,-DM.

    Außerdem gibt es noch folgende Ermäßigungen und Hilfen:

  • Blindensendungen
  • Bausparverträge
  • Zuzahlungsbefreiung bei Medikamenten
  • Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Altersruhegeld
  • Kriegsopferfürsorge

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 Behindertengerechtes Bauen

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 Sozial 3

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Leistungen der Pflegeversicherung

I. Stufe: erheblich pflegebedürftig
II. Stufe: schwer pflegebedürftig
III. Stufe: schwerst pflegebedürftig + Härtefallregelung
Die Höhe der Stufe bestimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK)nach einer Begutachtung

Die ambulanten Sachleistungsbeträge
... zahlt die Pflegekasse an professionelle ambulante Pflegedienste für ihre Pflegeleistungen
2010 ... für die Stufe I: 440 € ... Stufe II: 1040 € ... Stufe III: 1510 €
2012 ... für die Stufe I: 450 € ... Stufe II: 1100 € ... Stufe III: 1550 € ... Härtefallreglungt unverändert 1918 €/mon
Die stationären Sachleistungsbeträge
... gehen an das Pflegeheim und bleiben in den ersten beiden Stufen unverändert. Stufe I : 1023 € ... Stufe II : 1279 €
2012 erhöhen sich die Beträge für die Stufe III und die Härtefälle :
Stufe III : 1510 € (2010) 1550 € (2012) + Härtefall : 1825 € (2010) 1918 € (2012)
Das Pflegegeld
... erhalten pflegende Angehörige für ihre Pflegeleistungen. Es steigt in 2012
2010 ... für die Stufe I: 225 € ... Stufe II: 430 € ... Stufe III: 685 €
2012 ... für die Stufe I: 235 € ... Stufe II: 440 € ... Stufe III: 700 €
Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson
Wenn pflegende Angehörige Erholung brauchen oder ausfallen, übernimmt für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr bis zu 1470 € (gleicher Betrag für Kurzzeitpflege) die Pflegekasse die Kosten für Hilfe erwerbsmäßig pflegender Personen
(bei nicht erwerbsmäßig Pflegenden wird bis zu einer Höhe von 93,99% des Pflegegeldes (max. 1432 € der festgestellten Pflegestufe für Ausgleich von Verdienstausfall und Fahrtkosten usw. gezahlt)
§ 45b SGB XI Zusätzliche Leistungsbeträge
... für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz(Demenz),
psychisch Kranke und geistig Behinderte werden auf bis zu 2400 € pro Jahr angehoben.
Massnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
... werden bis zu 2557 € je Maßnahme (Badausbau, Rollstuhlrampe, Deckenlifter und dergl. mehr) unterstützt.

 

Hilsmittel / Pflegehilfsmittel


Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden beitragen oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Gemäß § 33 SGB V ist die Krankenkasse gestezlich dazu verpflichtet, Hilfsmittel zu bezahlen, wenn eine Krankheit oder Behinderung vorliegt. Pflegehilfsmittel werden nur dann bezahlt, wenn Pflegebedürftigkeit besteht und eine Leistung der Krankenkasse nicht vorliegt. Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden.
Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln durch die Krankenkassen bei einer zu behandelnden Krankheit wird durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bei bestehender Pflegebedürftigkeit nicht berührt. Ein Versicherter kann also bei Bedarf beides bekommen. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden monatlich bis zu 31 € für Betteinlagen, Verbände, Inkontinezmittel und dergl. übernommen
Technisch Pflegehilfsmittel (z.B. Rollstühle, Pflegebetten, Gehhilfen) werden ohne finanzielle Obergrenze vergütet, sollen jedoch primär leihweise abgegeben werden.

Möglichkeiten finanzieller Entlastung sind beispielsweise Aufwendungen, die Steuerpflichtige für die Pflege bei der Steuererklärung zur Einkommensteuer geltend machen können.

ÜBRIGENS sind immer die persönlichen Umstände entscheidend und es lohnt sich mit allen Rechtmitteln für ein selbstbestimmtes Leben zu kämpfen, denn Sozialämter dürfen nicht einfach aus Ersparnisgründen einen pflegebedürftigen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim einweisen lassen.

 

Mehr Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung

... erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, bei den Sozialberatungen der Kliniken und Krankenhäuser, im Internet auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums in der Rubrik "Pflege" und über das Bürgertelefon zur Pflegeversicherung:
0180 5 996603 (14 Cent/Min) aus dem deutschen Telefon-Festnetz

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