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Finanzielle Unterstützung
- Steuern sparen
- Hilfen zur
beruflichen Eingliederung von Schwerbehinderten
- Erleichterungen im
Personenverkehr
- Weiteres
Jeder behinderte Arbeitnehmer, Unternehmer oder Freiberufler
kann zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen
Steuerermäßigungen in der Einkommen- und Lohnsteuer
geltend machen.
In den Genuß der Steuervergünstigungen kommen zunächst
einmal alle Schwerbehinderten.
Jedoch auch Behinderte deren Grad der Behinderung zwischen 25
und 50 liegt können unter bestimmten Voraussetzungen davon
Gebrauch machen. Hat die Behinderung zum Beispiel zu einer äußerlich
erkennbaren und dauernden Einbuße der körperlichen
Beweglichkeit geführt oder beruht die Behinderung auf einer Berufskrankheit
oder erhält der Behinderte eine Rente oder andere
laufende Bezüge, so gehören auch sie zum begünstigten
Personenkreis.
Dabei gibt es 2 Wege:
- Hier werden erhöhte Aufwendungen im Einzelnen geltend
gemacht. Jede einzelne Belastung oder Ausgabe muß durch
Quittungen, Rechnungen oder andere Belege ganz genau
nachgewiesen werden.
- Diese andere Möglichkeit nennt sich "Pauschbetrag
für Behinderte". Dabei erhält jeder
Betroffene, je nach Grad der Behinderung, einen
bestimmten Betrag von seinen Einkünften steuerfrei. Man
spart sich also das Sammeln von Einzelnachweisen. Der
Pauschbetrag kann auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
werden, so daß die monatliche Steuerlast bereits
vermindert wird und man nicht das Geld erst nach der
Steuererklärung zurückbekommt.
Eltern können den Pauschbetrag für ihr behindertes
Kind auf sich übertragen lassen, wenn ihn das Kind nicht selbst
in Anspruch nimmt. (Sie müssen jedoch für das Kind einen
Kinderfreibetrag erhalten.)
Außer dem Behinderten-Pauschbetrag kann noch folgendes
berücksichtigt werden:
- Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt bis höchstens
1.800 DM im Jahr, wenn der Steuerpflichtige oder sein im
Haushalt lebender Ehegatte oder sein Kind hilflos oder
schwer behindert (Grad der Behinderung mindestens 45)
sind
(Hilflose können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu
12.000 DM als Sonderausgaben geltend machen, wenn ihre
Haushaltshilfe die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten im
häuslichen Bereich erledigt)
- Außerordentliche Krankheitskosten
- Aufwendungen für eine Heilkur
- Bei Heim- oder Pflegeunterbringung können in den
Gesamtaufwendungen enthaltene Kosten für
hauswirtschaftliche Dienstleistungen bis zu einem Betrag
von 1.200 DM im Kalenderjahr ( bei Unterbringung zur
Pflege bis zu 1.800 DM) abgestzt werden
Wer eine hilflose Person
persönlich in seiner Wohnung oder in der des Behinderten
pflegt, kann entweder die tatsächlichen Kosten oder einen
Pauschbetrag von 1.800 DM geltend machen.
| Name |
durch wen |
wer berechtigt |
Art der Leistungen |
Leistungen zur Förderung
der Arbeitsaufnahme |
Arbeitsamt (FdA-Anordnung)
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alle Arbeitnehmer |
Bewerbungskosten, Reisekosten, Arbeitsausrüstung
Überbrückungsbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe,
Beförderungsmittel, Trennungsbeihilfe,
Familienheimfahrten, Umzugskosten, Leistungen für eine
Arbeitsaufnahme im Ausland, Überbrückungsgeld bei
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit |
| Leistungen zur berufl. Rehabilitation
(Erlangung oder
Erhaltung eines Ausbildungs- oder Arbeits- platzes) |
Arbeitsamt
(A Reha) andere Rehabilitationsträger
|
alle Arbeitnehmer |
Reisekosten, Beförderungsmittel, Führerschein,
Hilfsmittel, Technische Arbeitshilfen, Verdienstausfall,
Wohnkosten |
| Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung
|
Arbeitsamt
|
alle Arbeitnehmer |
Unterhaltsgeld, Lehrgangsgebühren einschl.
Lehrmittel, Fahrkosten, Arbeitskleidung, Unterkunft und
Verpflegung, Kinderbetreuungskosten |
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
(Bildungsmaßnahmen) |
Arbeitsamt
(A Reha) andere Rehabilitationsträger
|
alle Arbeitnehmer |
Ausbildungsgeld, Übergangsgeld, Maßnahmekosten,
Fernunterrichtsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung,
Unterkunft und Verpflegung, Reisekosten, Haushaltshilfe,
Krankenversicherung, andere Leistungen |
| Technische Arbeitshilfen |
Hauptfürsorgestelle
(§19 SchwbAV) |
Schwerbehinderte |
(wenn sie nicht in Eigentum des Arbeitgebers
übergehen)
Erst- und Ersatzbeschaffung, Wartung, Instandhaltung,
Ausbildung im Gebrauch |
| Kraftfahrzeughilfen |
Rehabilitationsträger
(KfzHV) Hauptfürsorgestelle
(§20 SchbAV)
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Schwerbehinderte |
1.Beschaffung eines Kfz
*Zuschuß bis zur Höhe des Kaufpreises höchstens jedoch
18000 DM
*höherer Zuschuß möglich, wenn wegen Art der
Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich
*Zuschuß ist einkommensabhängig 2.Behinderungsbedingte
Zusatzausstattung
*Übernahme der Kosten in vollem Umfang, auch für Einbau
und Reperaturen
3. Fahrerlaubnis
*einkommensabhängiger Zuschuß
*bei Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen,
Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene
Führerscheine volle Übernahme der Kosten
4. Härtefälle
*Leistungen in Härtefällen, z.B. zu den Kosten für
Reperaturen, Taxi, Beförderungsdienste
*Kfz ist infolge der Behinderung zum Erreichen des
Arbeits- und Ausbildungsortes erforderlich
*Kfz muß nach Größe und Ausstattung behindertengerecht
sein und eine evtl. erforderliche behinderungsbedingte
Zusatzausstattungohne unverhältnismäßigen Mehraufwand
ermöglichen
*keine Obergrenze für den Anschaffungspreis des Kfz
*bei Gebrauchtwagen: Verkehrswert mindestens 50% des
Neuwagenpreises
*erneute Förderung eines Kfz in der Regel nicht vor
Ablauf von 5 Jahren
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| Gründung und Erhaltung einer selbstständigen
beruflichen Existenz |
Hauptfürsorgestelle
(§21 SchwbAV) |
Schwerbehinderte |
Darlehen oder Zinszuschüsse
*persönliche und fachliche Voraussetzungen für die
Tätigkeit
*Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch die
Tätigkeit
*Zweckmäßigkeit der Tätigkeit unter Berücksichtigung
von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes |
| Wohnungshilfen |
Hauptfürsorgestelle
(§22 SchwbAV) |
Schwerbehinderte |
Zuschüsse, Zinszuschüsse und/oder Darlehen:
*Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum
*Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an
behinderungsbedingte Bedürfnisse
*Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich
verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung
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| Erhaltung der Arbeitskraft |
Hauptfürsorgestelle
(§23 SchwbAV) |
Schwerbehinderte |
Zuschuß bis zur Höhe der entstehenden Aufwendungen
für die Teilnahme an diesen Maßnahmen Übliche
Erholungsmöglichkeiten können wegen Art und Schwere der
Behinderung nicht genutzt werden; eine besondere
Einrichtung ist notwendig
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| Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher
Kenntnisse und Fertigkeiten |
Hauptfürsorgestelle
(§24 SchwbAV) |
Schwerbehinderte |
Zuschuß bis zur Höhe der entstehenden Aufwendungen
für die Teilnahme an diesen Maßnahmen |
| Leistungen in besonderen behinderungsbedingten
Lebenslagen |
Hauptfürsorgestelle
(§25 SchwbAV) |
Schwerbehinderte |
Zuschuß und/oder Darlehen je nach Einzelfall
Andere Leistungen als die in den §§19 bis 24 geregelten
Hilfen, wenn und soweit sie erforderlich sind, um die
Ziele der begleitenden Hilfe zu erreichen.
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3. Erleichterungen im Personenverkehr
3.1. Öffentlicher Nahverkehr
Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr für:
Für 120 DM im Jahr können folgende Behinderte den öffentlichen
Nahverkehr nutzen:
Die kostenlose Wertmarke oder die 120 DM Wertmarke wird, auf Antrag, vom
Versorgungsamt ausgegeben.
3.2. Fernverkehr
Deutsche Bahn:
-
Kindergeld
Können die Kinder (deren Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetreten ist) ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, so ist die
Kindergeldzahlung zeitlich unbegrenzt. Eltern können auch einen Zuschlag
zum Kindergeld beantragen, wenn ihr Einkommen zu niedrig ist, um den steuerlichen
Kinderfreibetrag voll nutzen zu können
-
Befreiung von den Rundfunkgebühren
mit Vermerk
Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis beim
Sozialamt stellen
-
Telefon
Einen Sozialanschluß zum monatlichen Preis von 9,-DM erhalten Sie,
wenn Sie
-
vermindert erwerbsfähig sind (oder geringes Einkommen) und dadurch von
der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder ein Angehöriger mit
einer solchen Befreiung in Ihrem Haushalt lebt. Statt eines Befreiungsbescheids
reicht auch ein Vermerk
.
-
allein mit eigenem Haushalt wohnen und Whngeld beziehen und Altersruhegeld,
Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Versorgungsbezüge
oder eine sonstige Altersrente erhalten
-
allein mit eigenem Haushalt wohnen und Whngeld beziehen und als Witwe/Witwer
Rente oder Versorgungsbezüge erhalten und das 60. Lebensjahr vollendet
haben
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 erhalten Blinde, Gehörlose
oder Sprachbehinderte den Sozialanschluß für 5,-DM.
Außerdem gibt es noch folgende Ermäßigungen und Hilfen:
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Blindensendungen
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Bausparverträge
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Zuzahlungsbefreiung bei Medikamenten
-
Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
-
Altersruhegeld
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Kriegsopferfürsorge
Behindertengerechtes Bauen
Sozial 3
Leistungen der Pflegeversicherung
I. Stufe: erheblich pflegebedürftig
II. Stufe: schwer pflegebedürftig
III. Stufe: schwerst pflegebedürftig + Härtefallregelung
Die Höhe der Stufe bestimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK)nach einer Begutachtung
Die ambulanten Sachleistungsbeträge
... zahlt die Pflegekasse an professionelle ambulante Pflegedienste für ihre Pflegeleistungen
2010 ... für die Stufe I: 440 € ... Stufe II: 1040 € ... Stufe III: 1510 €
2012 ... für die Stufe I: 450 € ... Stufe II: 1100 € ... Stufe III: 1550 € ... Härtefallreglungt unverändert 1918 €/mon
Die stationären Sachleistungsbeträge
... gehen an das Pflegeheim und bleiben in den ersten beiden Stufen unverändert. Stufe I : 1023 € ... Stufe II : 1279 €
2012 erhöhen sich die Beträge für die Stufe III und die Härtefälle :
Stufe III : 1510 € (2010) 1550 € (2012) + Härtefall : 1825 € (2010) 1918 € (2012)
Das Pflegegeld
... erhalten pflegende Angehörige für ihre Pflegeleistungen. Es steigt in 2012
2010 ... für die Stufe I: 225 € ... Stufe II: 430 € ... Stufe III: 685 €
2012 ... für die Stufe I: 235 € ... Stufe II: 440 € ... Stufe III: 700 €
Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson
Wenn pflegende Angehörige Erholung brauchen oder ausfallen, übernimmt für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr bis zu 1470 € (gleicher Betrag für Kurzzeitpflege) die Pflegekasse die Kosten für Hilfe erwerbsmäßig pflegender Personen
(bei nicht erwerbsmäßig Pflegenden wird bis zu einer Höhe von 93,99% des Pflegegeldes (max. 1432 € der festgestellten Pflegestufe für Ausgleich von Verdienstausfall und Fahrtkosten usw. gezahlt)
§ 45b SGB XI Zusätzliche Leistungsbeträge
... für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz(Demenz),
psychisch Kranke und geistig Behinderte werden auf bis zu 2400 € pro Jahr angehoben.
Massnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
... werden bis zu 2557 € je Maßnahme (Badausbau, Rollstuhlrampe, Deckenlifter und dergl. mehr) unterstützt.
Hilsmittel / Pflegehilfsmittel
Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden beitragen oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Gemäß § 33 SGB V ist die Krankenkasse gestezlich dazu verpflichtet, Hilfsmittel zu bezahlen, wenn eine Krankheit oder Behinderung vorliegt. Pflegehilfsmittel werden nur dann bezahlt, wenn Pflegebedürftigkeit besteht und eine Leistung der Krankenkasse nicht vorliegt. Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden.
Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln durch die Krankenkassen bei einer zu behandelnden Krankheit wird durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bei bestehender Pflegebedürftigkeit nicht berührt. Ein Versicherter kann also bei Bedarf beides bekommen.
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden monatlich bis zu 31 € für Betteinlagen, Verbände, Inkontinezmittel und dergl. übernommen
Technisch Pflegehilfsmittel (z.B. Rollstühle, Pflegebetten, Gehhilfen) werden ohne finanzielle Obergrenze vergütet, sollen jedoch primär leihweise abgegeben werden.
Möglichkeiten finanzieller Entlastung sind beispielsweise Aufwendungen, die Steuerpflichtige für die Pflege bei der Steuererklärung zur Einkommensteuer geltend machen können.
ÜBRIGENS sind immer die persönlichen Umstände entscheidend und es lohnt sich mit allen Rechtmitteln für ein selbstbestimmtes Leben zu kämpfen, denn Sozialämter dürfen nicht einfach aus Ersparnisgründen einen pflegebedürftigen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim einweisen lassen.
Mehr Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung
... erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, bei den Sozialberatungen der Kliniken und Krankenhäuser, im Internet auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums in der Rubrik "Pflege" und über das Bürgertelefon zur Pflegeversicherung:
0180 5 996603 (14 Cent/Min) aus dem deutschen Telefon-Festnetz
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